Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Empacher GmbH finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf alle Geschäfte mit uns Anwendung. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Umfang und Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist für den Umfang der Lieferung oder Leistung die EmpacherAuftragsbestätigung maßgebend.

2. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller aufgrund der Bestellung und Auftragsbestätigung zu erbringenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen oder Freigaben, insbesondere nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

3. Alle Fälle höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung, unzureichende Materialversorgung, Beschränkungen der Energieversorgung, Verzögerungen von Zulieferanten und sonstigen Auftragnehmern von Empacher und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb des Einwirkungsbereiches von Empacher verlängern die Lieferund Leistungsfrist angemessen, zumindest um die Zeitdauer solcher Hindernisse. Der Besteller verzichtet auf alle Rechte oder Ansprüche wegen der Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund solcher Umstände. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände eintreten, nachdem die Liefer- und Leistungsfrist bereits überschritten ist.

4. Hat Empacher die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungsfrist zu vertreten, ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche aus Verzug oder aus Unmöglichkeit der Leistung sind, falls Empacher nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Haftung für Schadensersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit der Leistung auch für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten.

3. Preise

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Die Preise gelten ab Werft Eberbach (für grenzüberschreitende Lieferungen gemäß Incoterms 1990).

3. Der verbleibende Betrag ist Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen. Nebenkosten wie Verpackung und ähnliches sind darin nicht enthalten und gehen zu Lasten des Bestellers. Transport und Versicherung übernimmt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. In jedem Fall trägt er die hierfür anfallenden Kosten.

4. Zahlungsbedingungen

1. Bei Vertragsabschluß ist ein Drittel der Kaufsumme zu zahlen.

2. Der verbleibende Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu zahlen. Bei Auslandslieferungen ist der verbleibende Betrag vor Lieferung zu zahlen.

3. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der sonstigen Rechte und Ansprüche von Empacher , Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Bundesbank-Diskontsatz (beziehungsweise über dem entsprechenden Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank) zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte wegen fälliger Ansprüche aus früheren oder anderen Vertragsverhältnissen zwischen Empacher und dem Besteller sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Empacher bleibt solange Eigentümer der gelieferten Waren, bis der Besteller alle aus dem Vertrag bestehenden Ansprüche erfüllt hat.

2. Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind untersagt.

6. Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Alle offensichtlichen Mängel sind uns spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassen der Anzeige sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann, gelten die für den kaufmännischen Geschäftsverkehr maßgeblichen Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht).

2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung, Ausbesserung auf unserer Werft oder Umtausch schadhafter Teile verpflichtet. Wird der Mangel trotz zweifachen Nachbesserungsversuchs oder zweifacher Ersatzlieferung nicht beseitigt, kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Die Haftung von Empacher ist ausgeschlossen, wenn während der Gewährleistungszeit Dritte ohne Zustimmung von Empacher am Liefergegenstand gearbeitet haben, sofern nicht nachgewiesen wird, daß diese Arbeiten den Mangel nicht verursacht haben. Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Einflüsse entstehen, sind keine gewährleistungspflichtigen Mängel.

7. Haftung

Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind, falls Empacher bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Empacher nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Haftung für Schadensersatzansprüche auch für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten.

8. Schlußbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Bedingungen nicht wirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen hiervon unberührt. Rechtsbeziehungen zwischen Ernpacher und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen. Die Aufhebung, Ergänzung oder eine sonstige Änderung des Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit diesbezüglich nicht eine mündliche Individualvertragsabrede unstreitig besteht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie dann, wenn der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Lieferverträgen Heidelberg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Empacher ist berechtigt, den Besteller auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu verklagen.